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Fische

 

Fischereiordnung des Glonntalfischereivereins 1889 e.V.

Petershausen

          ================================================

 

     Stand  01.01.2009

 

 

1. Fischwasser

                                                    

a)  Glonn  von der Fischwassergrenze ca. 200 m oberhalb des Asbacher

                   Wehres bis zur Fischwassergrenze in Mühldorf (Altwasser-

                   einlauf)

b)  Mühlkanäle   o  Mühlkanal in Asbach

                               o  Mühlkanal in Petershausen

 

 

c)  Altwasser       o  Altwasser Asbach (nur zum Teil ; Grenztafeln

                                    beachten)

                                o  Altwasser Asbach (Alois-Weiher)

                              o  Ostermaier Weiher (nur für Jungfischer)

                             o  Altwasser (Fischwassergrenze Mühldorf) links

                                    der Glonn

                               o  Altwasser (Fischwassergrenze Mühldorf) rechts

                                    der Glonn

 

 

 

2. Einteilung in Gewässerstrecken

                       

 

I     Glonn oberhalb Asbacher Wehr mit geteiltem Altwasser Asbach

 

II    Altwasser Asbach (Alois-Weiher)

           

III   Glonn Asbacher Wehr - Petershauser Wehr mit Mühlkanal Asbach und

      Mühlkanal Petershausen bis zur Turbine Liegsalz

 

IV   Glonn Petershauser Wehr - Fischwassergrenze Mühldorf mit Mühl-

       bach Petershausen unterhalb Turbine Liegsalz, sowie dem Alt-

       wasser bei Mühldorf links und den beiden Altwassern bei Mühldorf

       rechts

 

V    Ostermaier Weiher   (ausschließlich für Jungfischer)

 

 

3.  Schonzeiten und Schonmaße

 

 

 

Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sind in § 9 der Verordnung zur

Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern AVFIG  (siehe Anlage) geregelt.

 

Abweichend davon hat der Glonntalfischereiverein für nachfolgende Fischarten  "vereinsinterne" Schonmaße und Schonzeiten festgelegt.

 

 

            Fischart                                           Schonmaß               Schonzeit                 

 

 

Regenbogenforelle                                        28  cm                    gesetzlich

Bachforelle                                                     28  cm                    1.10.-14.3.

Bachsaibling                                                  28  cm                           "

Schleie                                                            28  cm                           -

Hecht                                                               60  cm                    gesetzlich.

Grasfisch                                                         60 cm                             -

 

Fische, die während der Schonzeit, oder unter Schonmaß gefangen werden,

müssen ausnahmslos schonend zurückgesetzt werden.

Forellenfischen ist erst ab 15.März erlaubt.

 

Es dürfen maximal 3 Forellen pro Tag gefangen werden.

 

Untermassige Hechte bitte nicht in den Aloisweiher zurück setzen, sondern in die Glonn.

 

4.  Fischereigeräte

 

 

 

In den Vereinsgewässern ist der Fischfang mit 2 Handangeln mit je einer Anbißstelle erlaubt.

 

Das Fischen mit lebendem Köderfisch ist verboten!!!

 

 

 

5.  Verhalten am Fischwasser

 

 

Die Fischgewässer und die Ufer sind schonend zu behandeln. Beim Betreten und beim Aufenthalt auf den an das Wasser angrenzenden Grundstücken

ist die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Eigentümer zu nehmen.

 

 

Flurschäden sind zu vermeiden

Die Angelplätze sind sauber zu halten

 

 

6.  Parken am Fischwasser

 

 

Das Parken im Landschaftsschutzgebiet ist nur auf den ausgewiesenen

Parkplätzen erlaubt.

 

                                   1. Eisenbahnbrücke glonnabwärts rechts

                                   2. Petershauser Wehr

                                   3. Unterhalb Klärwerk

                                   4. "Flugplatz" (unterhalb Göppertshausen)

                                   5. Mühldorf

 

Das Vereinswappen in Form eines Abziehbildes gilt als Parkausweis und muß am Fahrzeug sichtbar angebracht werden.

 

 

7. Fanglisten

 

 

 

Von jedem Jahreskarteninhaber ist eine Fangliste zu führen, in die das

Datum, die Fischart, Länge, Gewicht und Fangplatz (siehe 2.) einzutragen

sind.

Achtung! Gefangene Fische müssen gleich nach dem Fang am Wasser in die Fangliste eingetragen werden und zwar Datum, Fischart, Länge und Fangort. Das Gewicht kann zu Hause eingetragen werden.

Für die Besatzplanungen sind diese Angaben sehr wichtig. Führen Sie

bitte Ihre Fangliste sorgfältig.

Die Fangliste ist bis zur Monatsversammlung im Januar unaufgefordert bei

der Vorstandschaft abzugeben.

Bei Königs- und Gedächtnisfischen gefangene Fische sind in die Fangliste

einzutragen.

Ohne abgegebene Fangliste keine neue Jahreskarte

 

 

8.  Verkauf von Fischen

 

 Der Verkauf von in Vereinsgewässern gefangenen Fischen ist verboten.

 

 

 9.  Kontrollen am Fischwasser

 

 

Zur Kontrolle am Fischwasser sind alle Mitglieder der Vorstandschaft, sowie

die Fischereiaufseher berechtigt. Gegenüber fremden Personen sind alle

Vereinsmitglieder zur Kontrolle aufgerufen.

 

 

10.  Arbeitsleistungen

 

Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet im Jahr 10 Arbeitsstunden zu leisten.

 

Schwerbeschädigte und Rentner sind von dieser Pflicht befreit.

 

Für nicht geleistete Arbeitsstunden sind pro Stunde € 8,-- an den

Verein zu entrichten.

 

 

11.  Monatsversammlungen

 

 

Jeden 1. Dienstag im Monat findet eine Monatsversammlung statt. Der

Besuch der Monatsversammlungen ist für aktive Fischer Pflicht.

Sollte trotzdem ein aktiver Fischer im Jahr an weniger als 3 Monats-

versammlungen teilnehmen, erhält er lt. Vorstandsbeschluss vom 15.9.93

keine Jahreskarte mehr.

 

 

12.  Gemeinschaftsfischen

 

 

Lt. Vorstandsbeschluss vom 15.9.1993 ist die Teilnahme an einem Königs-

fischen (Aalkönigsfischen oder Königsfischen) Pflicht.

Lt. Vorstandsbeschluss vom 26.09.2007 werden dafür  10 € Startgebühr bei der Jahreskartenausgabe abgebucht.

 

 

13.  Aufstellung und Änderung der Fischereiordnung

 

 

 Die Fischereiordnung wird durch Beschluss der Vorstandschaft aufgestellt

und geändert. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen-

gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

 

 

 

14. Jungfischer

 

Jungfischer dürfen ab 1. Mai in Begleitung Erwachsener Fischereischeininha-

ber an der Glonn fischen.

Einschränkung: Fischt ein Jungfischer mit, darf der Erwachsene statt mit 2 Angeln nur mehr mit einer Angel fischen. Das heißt, die Zahl der Angeln darf 2 nicht überschreiten.

Blinkern, Hecht und Zanderfischen ist für Jungfischer an der Glonn und den Altwassern verboten!

 

 

15. Jahreskarten

 

Der Verzicht auf eine Jahreskarte für das Folgejahr ist bis spätestens zur Monatsversammlung im Dezember der Vorstandschaft zu melden.

 

16.  Inkrafttreten

 

 

Diese Fischereiordnung tritt am 1.1.1991 in Kraft.

1.Änderung 15.9.1993,  2.Änderung 5.10.1994, 3.Änderung 1.10.1998

4.Änderung 20.9.2000, 5.Änderung 11.12.2002, 6.Änderung 1.1.2005

7.Änderung 1.1.2007, 8. Änderung 1.1.2008, 9.Änderung 1.1.2009

 

 

 

zum Download

 

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