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Fischereiordnung des Glonntalfischereivereins 1889 e.V. Petershausen ================================================
Stand 01.01.2009
1. Fischwasser
a) Glonn von der Fischwassergrenze ca. 200 m oberhalb des Asbacher Wehres bis zur Fischwassergrenze in Mühldorf (Altwasser- einlauf) b) Mühlkanäle o Mühlkanal in Asbach o Mühlkanal in Petershausen
c) Altwasser o Altwasser Asbach (nur zum Teil ; Grenztafeln beachten) o Altwasser Asbach (Alois-Weiher) o Ostermaier Weiher (nur für Jungfischer) o Altwasser (Fischwassergrenze Mühldorf) links der Glonn o Altwasser (Fischwassergrenze Mühldorf) rechts der Glonn
2. Einteilung in Gewässerstrecken
I Glonn oberhalb Asbacher Wehr mit geteiltem Altwasser Asbach
II Altwasser Asbach (Alois-Weiher)
III Glonn Asbacher Wehr - Petershauser Wehr mit Mühlkanal Asbach und Mühlkanal Petershausen bis zur Turbine Liegsalz
IV Glonn Petershauser Wehr - Fischwassergrenze Mühldorf mit Mühl- bach Petershausen unterhalb Turbine Liegsalz, sowie dem Alt- wasser bei Mühldorf links und den beiden Altwassern bei Mühldorf rechts
V Ostermaier Weiher (ausschließlich für Jungfischer)
3. Schonzeiten und Schonmaße
Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sind in § 9 der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern AVFIG (siehe Anlage) geregelt.
Abweichend davon hat der Glonntalfischereiverein für nachfolgende Fischarten "vereinsinterne" Schonmaße und Schonzeiten festgelegt.
Fischart Schonmaß Schonzeit
Regenbogenforelle 28 cm gesetzlich Bachforelle 28 cm 1.10.-14.3. Bachsaibling 28 cm " Schleie 28 cm - Hecht 60 cm gesetzlich. Grasfisch 60 cm -
Fische, die während der Schonzeit, oder unter Schonmaß gefangen werden, müssen ausnahmslos schonend zurückgesetzt werden. Forellenfischen ist erst ab 15.März erlaubt.
Es dürfen maximal 3 Forellen pro Tag gefangen werden.
Untermassige Hechte bitte nicht in den Aloisweiher zurück setzen, sondern in die Glonn.
4. Fischereigeräte
In den Vereinsgewässern ist der Fischfang mit 2 Handangeln mit je einer Anbißstelle erlaubt.
Das Fischen mit lebendem Köderfisch ist verboten!!!
5. Verhalten am Fischwasser
Die Fischgewässer und die Ufer sind schonend zu behandeln. Beim Betreten und beim Aufenthalt auf den an das Wasser angrenzenden Grundstücken ist die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Eigentümer zu nehmen.
Flurschäden sind zu vermeiden Die Angelplätze sind sauber zu halten
6. Parken am Fischwasser
Das Parken im Landschaftsschutzgebiet ist nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen erlaubt.
1. Eisenbahnbrücke glonnabwärts rechts 2. Petershauser Wehr 3. Unterhalb Klärwerk 4. "Flugplatz" (unterhalb Göppertshausen) 5. Mühldorf
Das Vereinswappen in Form eines Abziehbildes gilt als Parkausweis und muß am Fahrzeug sichtbar angebracht werden.
7. Fanglisten
Von jedem Jahreskarteninhaber ist eine Fangliste zu führen, in die das Datum, die Fischart, Länge, Gewicht und Fangplatz (siehe 2.) einzutragen sind. Achtung! Gefangene Fische müssen gleich nach dem Fang am Wasser in die Fangliste eingetragen werden und zwar Datum, Fischart, Länge und Fangort. Das Gewicht kann zu Hause eingetragen werden. Für die Besatzplanungen sind diese Angaben sehr wichtig. Führen Sie bitte Ihre Fangliste sorgfältig. Die Fangliste ist bis zur Monatsversammlung im Januar unaufgefordert bei der Vorstandschaft abzugeben. Bei Königs- und Gedächtnisfischen gefangene Fische sind in die Fangliste einzutragen. Ohne abgegebene Fangliste keine neue Jahreskarte
8. Verkauf von Fischen
Der Verkauf von in Vereinsgewässern gefangenen Fischen ist verboten.
9. Kontrollen am Fischwasser
Zur Kontrolle am Fischwasser sind alle Mitglieder der Vorstandschaft, sowie die Fischereiaufseher berechtigt. Gegenüber fremden Personen sind alle Vereinsmitglieder zur Kontrolle aufgerufen.
10. Arbeitsleistungen
Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet im Jahr 10 Arbeitsstunden zu leisten.
Schwerbeschädigte und Rentner sind von dieser Pflicht befreit.
Für nicht geleistete Arbeitsstunden sind pro Stunde € 8,-- an den Verein zu entrichten.
11. Monatsversammlungen
Jeden 1. Dienstag im Monat findet eine Monatsversammlung statt. Der Besuch der Monatsversammlungen ist für aktive Fischer Pflicht. Sollte trotzdem ein aktiver Fischer im Jahr an weniger als 3 Monats- versammlungen teilnehmen, erhält er lt. Vorstandsbeschluss vom 15.9.93 keine Jahreskarte mehr.
12. Gemeinschaftsfischen
Lt. Vorstandsbeschluss vom 15.9.1993 ist die Teilnahme an einem Königs- fischen (Aalkönigsfischen oder Königsfischen) Pflicht. Lt. Vorstandsbeschluss vom 26.09.2007 werden dafür 10 € Startgebühr bei der Jahreskartenausgabe abgebucht.
13. Aufstellung und Änderung der Fischereiordnung
Die Fischereiordnung wird durch Beschluss der Vorstandschaft aufgestellt und geändert. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
14. Jungfischer
Jungfischer dürfen ab 1. Mai in Begleitung Erwachsener Fischereischeininha- ber an der Glonn fischen. Einschränkung: Fischt ein Jungfischer mit, darf der Erwachsene statt mit 2 Angeln nur mehr mit einer Angel fischen. Das heißt, die Zahl der Angeln darf 2 nicht überschreiten. Blinkern, Hecht und Zanderfischen ist für Jungfischer an der Glonn und den Altwassern verboten!
15. Jahreskarten
Der Verzicht auf eine Jahreskarte für das Folgejahr ist bis spätestens zur Monatsversammlung im Dezember der Vorstandschaft zu melden.
16. Inkrafttreten
Diese Fischereiordnung tritt am 1.1.1991 in Kraft. 1.Änderung 15.9.1993, 2.Änderung 5.10.1994, 3.Änderung 1.10.1998 4.Änderung 20.9.2000, 5.Änderung 11.12.2002, 6.Änderung 1.1.2005 7.Änderung 1.1.2007, 8. Änderung 1.1.2008, 9.Änderung 1.1.2009
zum Download
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